5.2. Bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin reiste in ihrem 11. Lebensjahr mit ihren Eltern in die Schweiz und hielt sich die folgenden neuneinhalb Jahre im Land auf, was grundsätzlich eine eher lange Zeit darstellt, zumal ihr Aufenthalt in einen prägenden Lebensabschnitt fiel, sie hier die Schule besuchte und einen namhaften Teil ihres noch jungen Lebens verbrachte (zur Bedeutung der lebensprägenden Jahre vgl. auch MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE W ECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 30 AIG).