30 Abs. 1 lit. k AIG übereinstimmt. Wie sich überdies aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE erschliesst, muss lediglich die Ausreise freiwillig erfolgen, während unvorhergesehene Verzögerungen der Rückreise allenfalls im Rahmen der nachfolgend zu erörternden Härtefallprüfung Berücksichtigung finden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um erleichterte Wiederzulassung auch rechtzeitig aus dem - 11 - Ausland hätte stellen können, womit die Pandemie ohnehin keinen Einfluss auf die verpasste Frist hatte.