Sodann ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin durch höhere Gewalt an einer früheren Rückkehr in die Schweiz gehindert wurde, namentlich durch ihre eingeschränkte Reisefähigkeit nach der Geburt ihrer Tochter, ihre spätere Coronaviruserkrankung und die pandemiebedingten Reiserestriktionen. Selbst ein unfreiwilliger Auslandaufenthalt bewirkt mit zunehmender Dauer eine Entfremdung von der Schweiz und eine fortschreitende Verwurzelung am neuen Aufenthaltsort, weshalb die Nichtberücksichtigung allfälliger Hinderungsgründe nicht nur der analogen Handhabung des Fristenlaufs von Art. 61 Abs. 2 AIG entspricht, sondern auch mit dem Zweck der Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit.