30 Abs. 1 lit. b AIG) unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 4.2. Die Beschwerdeführerin erhielt am 18. Dezember 2009 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 3. März 2014 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Sodann lebte sie zum Ausreisezeitpunkt bereits über neun Jahre in der Schweiz. Die Voraussetzung eines fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE ist damit unbestrittenermassen erfüllt.