Die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Abmeldung oder sechsmonatigem Auslandaufenthalt ist grundsätzlich rein deklaratorischer Natur und kann entsprechend bei tatsächlichem Vorliegen eines Erlöschensgrundes auch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. eine Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht zu ziehen ist oder Vertrauensschutzgründe eine Bewilligungserteilung gebieten.