3.2. Die direkte Wiederherstellung bzw. Neuerteilung einer bereits erloschenen Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 VZAE (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 AIG) ist nach dargelegter Praxis und Rechtsgrundlage ausgeschlossen und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht wiedererwägungsweise möglich: Die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Abmeldung oder sechsmonatigem Auslandaufenthalt ist grundsätzlich rein deklaratorischer Natur und kann entsprechend bei tatsächlichem Vorliegen eines Erlöschensgrundes auch nicht in Wiedererwägung gezogen werden.