34 Abs. 2 lit. a AIG geforderten Fristen abzuweichen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer früher schon während mindestens zehn Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung war und der Auslandaufenthalt längstens sechs Jahre gedauert hat. Sie entbindet die Betroffenen jedoch nicht vom Erfordernis, vor erneuter Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zu sein, weshalb kein Raum für eine direkte Wiedererteilung nach Art. 61 VZAE (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 AIG) besteht (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw.