3. 3.1. Bei erloschener Niederlassungsbewilligung ist eine direkte Wiederherstellung bzw. Neuerteilung derselben ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-139/2016 vom 11. April 2017, Erw. 5.2; vgl. auch die die bereits erwähnten Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 3.5.3.2.1), was sich mitunter auch aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut von Art. 61 VZAE erschliesst: Art. 61 VZAE stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 34 Abs. 3 AIG dar, welcher wiederum eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG genannten Fristen umschreibt, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Erfordernis des vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung.