Ergänzend ist anzumerken, dass eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihren Entschluss für eine Wiedereinreise in die Schweiz erst nach der sechsmonatigen Frist von Art. 79 VZAE gefasst haben sollte. Hierfür sprechen vorliegend einige Indizien (vgl. hinten Erw. II/7.3.4).