2.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich auf der Einwohnergemeinde Q. per 11. August 2018 nach Sri Lanka ab (MI-act. 57) und hielt sich ab diesem Datum bis zu ihrer Widereinreise am 30. August 2021 ununterbrochen im Ausland auf. Da unbestrittenermassen nicht rechtzeitig um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht wurde, ist die Niederlassungsbewilligung damit auf den Abmeldungszeitpunkt (11. August 2018), spätestens aber im Februar 2019 (nach mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt) erloschen.