2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden, vorausgesetzt die Gesuchstellung erfolgte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE).