1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung und verweist überdies auf Rechtsauskünfte und Angaben der schweizerischen Botschaft in Colombo, des Einwohnerdienstes Q. und der damaligen Leiterin des Sozialdienstes Q., auf welche sie als Rechtsunkundige habe vertrauen dürfen. Sie habe schon aus finanziellen Gründen nie die Absicht gehabt, die Schweiz dauerhaft zu verlassen und ihre von Anfang an geplante Rückkehr in die Schweiz sei von den Vorinstanzen ignoriert worden.