Die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin in Sri Lanka seien intakt und die dortige (schlechtere) Wirtschaftslage begründe noch keinen Härtefall. Eine Zulassung zur Erwerbstätigkeit falle wiederum ausser Betracht, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine hoch qualifizierte Arbeitskraft handle und sich die Beschwerdeführerin hierzu überdies auch nicht substanziiert geäussert habe. Ebenso wenig seien konventions- oder verfassungsmässig geschützte Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu ihren in der Schweiz niedergelassenen Eltern ersichtlich.