30 Abs. 1 lit. k AIG falle unabhängig von den geltend gemachten Gründen (Reiseunfähigkeit nach Geburt der Tochter, Coronaviruserkrankung der Beschwerdeführerin und generelle Reiserestriktionen wegen der Coronaviruspandemie) aufgrund ihres über zweijährigen Auslandaufenthalts ausser Betracht und die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG scheitere am Fehlen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin habe zwar relativ lange in der Schweiz gelebt und sich hier auch integriert, jedoch würde ihre freiwillige und rund dreijährige Rückkehr nach Sri Lanka der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls entgegenstehen.