6. Es sei der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen; -4- 7. Es sei der Beschwerdeführerin der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben; 8. Die Einreichung weiterer Beweismittel wird vorbehalten; 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.