B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte sinngemäss die Wiedererteilung ihrer Niederlassungsbewilligung, eventualiter die (Neu-)Erteilung einer solchen und subeventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Weiter sei ihrer Einsprache aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr eine Erwerbstätigkeit während des Verfahrens zu erlauben. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (MI-act. 119 ff.). -3- Am 26. April 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):