Am 30. August 2021 kehrte die Beschwerdeführerin alleine in die Schweiz zurück, wo sie am 6. September 2021 um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersuchte (MI-act. 61, 66 ff., 71). Das MIKA verweigerte ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 und anfechtbarer Verfügung vom 15. November 2021 die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer zehntägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 88 ff., 94 ff.).