Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.221 / fb / jb ZEMIS [***]; (E.2021.143) Art. 6 Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Sri Lanka führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Februar 2009 zwecks Familienver- einigung im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in die Schweiz ein und erhielt hier am 18. Dezember 2009 erstmals eine Aufenthalts- und am 3. März 2014 die Niederlassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff., 6 f., 28). Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen (MI-act. 40). Zudem teilte sie dem Staats- sekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 18. November 2016 mit, auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, worauf dieses mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 das Erlöschen des gewährten Asyls und der Flüchtlingseigenschaft feststellte (MI-act. 41 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. April 2018 noch die Kontrollfrist für ihre Niederlassungsbewilligung auf den 30. Juni 2023 hatte verlängern lassen, meldete sie sich per 11. August 2018 beim Einwohnerdienst Q. nach Sri Lanka ab und verliess hierauf die Schweiz (MI-act. 48 ff., 57). Nach ihrer Ausreise heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann und lebte mit diesem und der am 9. Januar 2020 geborenen gemeinsamen Tochter in Sri Lanka zusammen (MI-act. 61, 66, 74 f.). Am 30. August 2021 kehrte die Beschwerdeführerin alleine in die Schweiz zurück, wo sie am 6. September 2021 um die (Wieder-)Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung bzw. um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilli- gung ersuchte (MI-act. 61, 66 ff., 71). Das MIKA verweigerte ihr mit Schrei- ben vom 28. Oktober 2021 und anfechtbarer Verfügung vom 15. November 2021 die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung, unter An- setzung einer zehntägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 88 ff., 94 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte sinngemäss die Wiedererteilung ihrer Niederlassungsbewilligung, even- tualiter die (Neu-)Erteilung einer solchen und subeventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Weiter sei ihrer Einsprache aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr eine Erwerbstätigkeit während des Verfahrens zu erlauben. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (MI-act. 119 ff.). -3- Am 26. April 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2022 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsge- richt) Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 13 ff.): 1. Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. April 2022 betref- fend Wiederherstellung/Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufzuhe- ben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Zustimmung zur Wiederherstellung der Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder die Nie- derlassungsbewilligung selbst zu erteilen; 2. Eventualiter seien die Akten der Einwohnergemeinde Q. hinsichtlich Ab- meldung zu editieren und es sei die Leiterin des Sozialdienstes Q. zu befragen; 3. Sub-Eventualiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. April 2022 betreffend Erteilung Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder diese selbst zu erteilen; 4. Sub-Sub-Eventualiter sei der Streitgegenstand an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform ab- zuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen; 5. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 6. Es sei der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrens- kosten zu erlassen; -4- 7. Es sei der Beschwerdeführerin der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben; 8. Die Einreichung weiterer Beweismittel wird vorbehalten; 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Am 10. August 2022 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwer- deantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Hoffmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt (act. 29 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 25. August 2022 ein, hielt an ihren Ausführungen im Einsprache- entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 29. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32 f.). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut um Gutheissung der Beschwerde und wies zudem darauf hin, dass sich deren Tochter und deren Ehemann nach wie vor in Sri Lanka aufhielten (act. 34 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des Rechtsdienstes des MIKA können innert 30 Ta- gen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterge- zogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismit- tel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]). -5- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. April 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen, weshalb sich der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erweist. Mangels vorbestehen- dem Aufenthaltsrecht vermag allerdings auch die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin kein prozessuales Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AIG) und wird ein solches mit vorliegendem Endentscheid ohnehin gegen- standslos. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ab- meldung ins Ausland sowie der Dauer ihrer Landesabwesenheit erloschen -6- und eine Wiederherstellung bzw. Neuerteilung praxisgemäss ausgeschlos- sen sei. Ihre Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft in Sri Lanka habe schon inhaltlich kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand ihrer Nie- derlassungsbewilligung bzw. die Möglichkeit eines späteren Familiennach- zugs begründet und sei mangels einer darauf gestützten Vertrauensdispo- sition auch nicht als Vertrauensgrundlage geeignet, nachdem ihre Nieder- lassungsbewilligung bei Auskunftserteilung bereits erloschen gewesen sei. Eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG falle unab- hängig von den geltend gemachten Gründen (Reiseunfähigkeit nach Ge- burt der Tochter, Coronaviruserkrankung der Beschwerdeführerin und ge- nerelle Reiserestriktionen wegen der Coronaviruspandemie) aufgrund ih- res über zweijährigen Auslandaufenthalts ausser Betracht und die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG scheitere am Fehlen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin habe zwar relativ lange in der Schweiz gelebt und sich hier auch integriert, jedoch würde ihre freiwillige und rund dreijährige Rückkehr nach Sri Lanka der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls entgegen- stehen. Ihre Kernfamilie (Tochter und Ehemann) würden in Sri Lanka und nicht in der Schweiz leben und die Eltern der Beschwerdeführerin könnten die Familie auch weiterhin in Sri Lanka besuchen oder den Kontakt über die Distanz weiterpflegen. Die Wiedereingliederungschancen der Be- schwerdeführerin in Sri Lanka seien intakt und die dortige (schlechtere) Wirtschaftslage begründe noch keinen Härtefall. Eine Zulassung zur Er- werbstätigkeit falle wiederum ausser Betracht, da es sich bei der Beschwer- deführerin nicht um eine hoch qualifizierte Arbeitskraft handle und sich die Beschwerdeführerin hierzu überdies auch nicht substanziiert geäussert habe. Ebenso wenig seien konventions- oder verfassungsmässig ge- schützte Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu ihren in der Schweiz niedergelassenen Eltern ersichtlich. 1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Erlöschen ihrer Niederlassungsbe- willigung und verweist überdies auf Rechtsauskünfte und Angaben der schweizerischen Botschaft in Colombo, des Einwohnerdienstes Q. und der damaligen Leiterin des Sozialdienstes Q., auf welche sie als Rechts- unkundige habe vertrauen dürfen. Sie habe schon aus finanziellen Grün- den nie die Absicht gehabt, die Schweiz dauerhaft zu verlassen und ihre von Anfang an geplante Rückkehr in die Schweiz sei von den Vorinstanzen ignoriert worden. Der geplante Familiennachzug sei gegenüber der Schweizer Botschaft in Sri Lanka wiederholt kommuniziert worden und die Beschwerdeführerin sei unter anderem aus diesem Grund wieder in die Schweiz gereist. Wäre sie richtig beraten worden, hätte sie rechtzeitig um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung ersucht. Weiter wird auf die Möglichkeit der Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) hingewiesen und ein Härtefall -7- nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG geltend gemacht, wobei die Beschwerdefüh- rerin die zweijährige Frist der genannten Bestimmung nur aufgrund höher Gewalt bzw. ihrer Reiseunfähigkeit nach der Geburt ihrer Tochter verpasst habe und es sich dabei entgegen der Vorinstanz auch nicht um eine Ver- wirkungsfrist handle. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal sie alle notwendi- gen Integrations- und Härtefallkriterien erfülle, ihre Eltern in der Schweiz leben würden und sie inskünftig auch bei der Kinderbetreuung unterstützen müssten. Zudem verweist sie auf die angespannte Sicherheitslage und wirtschaftliche Misere in Sri Lanka und rügt eine ungenügende Auseinan- dersetzung mit ihren Argumenten durch die Vorinstanz. Eventualiter sei der Sachverhalt weiter abzuklären und seien insbesondere die Akten der Ein- wohnerkontrolle zu edieren, die frühere Leiterin des Sozialdienstes zur Sa- che zu befragen und die Integration der Beschwerdeführerin in der nötigen Tiefe abzuklären und zu würdigen. 2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungs- bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden, vorausgesetzt die Gesuch- stellung erfolgte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE). Gemäss Weisungen des SEM muss zudem eine Rückkehrabsicht in die Schweiz bestehen bzw. der Auslandaufenthalt der Abklärung von Integrations- oder Wiedereinglie- derungsmöglichkeiten im Heimatland dienen (aktuelle Weisungen und Er- läuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländer- bereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 11. Oktober 2022], Ziff. 3.5.3.2.3). Ansonsten stellt ein ununterbrochener Auslandauf- enthalt während mehr als sechs Monaten einen zwingenden Erlöschen- sgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheb- lich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011, Erw. 2.2). Gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE wird die sechsmonatige Erlöschensfrist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbü- cher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.12). -8- 2.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich auf der Einwohnergemeinde Q. per 11. August 2018 nach Sri Lanka ab (MI-act. 57) und hielt sich ab diesem Datum bis zu ihrer Widereinreise am 30. August 2021 ununterbrochen im Ausland auf. Da unbestrittenermassen nicht rechtzeitig um Aufrechter- haltung der Niederlassungsbewilligung ersucht wurde, ist die Niederlas- sungsbewilligung damit auf den Abmeldungszeitpunkt (11. August 2018), spätestens aber im Februar 2019 (nach mehr als sechsmonatigem Aus- landaufenthalt) erloschen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Aufrechterhaltung der Niederlas- sungsbewilligung grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihren Entschluss für eine Wiedereinreise in die Schweiz erst nach der sechsmonatigen Frist von Art. 79 VZAE gefasst haben sollte. Hierfür sprechen vorliegend einige Indizien (vgl. hinten Erw. II/7.3.4). 3. 3.1. Bei erloschener Niederlassungsbewilligung ist eine direkte Wiederherstel- lung bzw. Neuerteilung derselben ausgeschlossen (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts F-139/2016 vom 11. April 2017, Erw. 5.2; vgl. auch die die bereits erwähnten Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 3.5.3.2.1), was sich mit- unter auch aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut von Art. 61 VZAE erschliesst: Art. 61 VZAE stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 34 Abs. 3 AIG dar, welcher wiederum eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG genannten Fristen umschreibt, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Erfordernis des vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG gesondert geregelt. Mit anderen Worten räumt die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung von Art. 61 VZAE die Möglichkeit ein, von den mit Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG ge- forderten Fristen abzuweichen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer früher schon während mindestens zehn Jahren im Besitze der Niederlas- sungsbewilligung war und der Auslandaufenthalt längstens sechs Jahre ge- dauert hat. Sie entbindet die Betroffenen jedoch nicht vom Erfordernis, vor erneuter Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Besitze einer Aufent- haltsbewilligung zu sein, weshalb kein Raum für eine direkte Wiederertei- lung nach Art. 61 VZAE (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 AIG) besteht (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezem- ber 2020, Erw. II/4.2; a.M. PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Mi- grationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 15 zu Art. 34 AIG). -9- 3.2. Die direkte Wiederherstellung bzw. Neuerteilung einer bereits erloschenen Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 VZAE (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 AIG) ist nach dargelegter Praxis und Rechtsgrundlage ausgeschlos- sen und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht wie- dererwägungsweise möglich: Die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Abmeldung oder sechsmonatigem Auslandaufenthalt ist grundsätzlich rein deklaratorischer Natur und kann entsprechend bei tatsächlichem Vorliegen eines Erlöschensgrundes auch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. eine Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht zu ziehen ist oder Vertrauensschutz- gründe eine Bewilligungserteilung gebieten. 4. 4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Aus- länderinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzu- lassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt wer- den können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück- liegt (lit. b). Bei Überschreitung der letztgenannten Frist ist eine Wiederzu- lassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG selbst bei langjährigem und lebens- prägendem Voraufenthalt in der Schweiz ausgeschlossen, jedoch kann der Dauer und Qualität des Voraufenthalts bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung getragen werden (ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI, a.a.O., Rz. 10.20; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE W ECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 30 AIG; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts F-736/2017 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.5; a.M. noch das Aargauer Rekursgericht im Ausländerrecht am 25. Juni 2010, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010 S. 349, Erw. 4.2.3, wobei an dieser Rechtsprechung insbesondere aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzuhalten ist. Dies zumal es im Ergebnis einzig darum ging, darzulegen, dass die Ver- weigerung der Wiederzulassung mit Verweis auf die Überschreitung der - 10 - Zweijahresfrist im konkreten Fall unverhältnismässig gewesen wäre, wes- halb gleich wie durch ZÜND/BRUNNER [siehe oben] mit Verweis auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG angeregt, eine Härtefallprüfung verlangt wurde). Wie in Bezug auf die sechsmonatige Erlöschensfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG ist hierbei unerheblich, welche Gründe eine frühere Rückkehr in die Schweiz verhindert haben (vgl. dazu vorne Erw. II/2.1). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die auf- grund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Bezie- hung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Er- werbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II./5.1). Die erleichterte Wiederzulassung steht überdies (ebenso wie die nachfolgend zu erörternde Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 4.2. Die Beschwerdeführerin erhielt am 18. Dezember 2009 eine Aufenthalts- bewilligung, die am 3. März 2014 in eine Niederlassungsbewilligung umge- wandelt wurde. Sodann lebte sie zum Ausreisezeitpunkt bereits über neun Jahre in der Schweiz. Die Voraussetzung eines fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE ist damit unbestrittener- massen erfüllt. Jedoch hielt sich die Beschwerdeführerin nach ihrer freiwilligen Ausreise im August 2018 für über drei Jahre im Ausland auf, womit bereits die zeitli- chen Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE für eine erleichtere Wie- dererteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. Sodann ist uner- heblich, ob die Beschwerdeführerin durch höhere Gewalt an einer früheren Rückkehr in die Schweiz gehindert wurde, namentlich durch ihre einge- schränkte Reisefähigkeit nach der Geburt ihrer Tochter, ihre spätere Coro- naviruserkrankung und die pandemiebedingten Reiserestriktionen. Selbst ein unfreiwilliger Auslandaufenthalt bewirkt mit zunehmender Dauer eine Entfremdung von der Schweiz und eine fortschreitende Verwurzelung am neuen Aufenthaltsort, weshalb die Nichtberücksichtigung allfälliger Hinde- rungsgründe nicht nur der analogen Handhabung des Fristenlaufs von Art. 61 Abs. 2 AIG entspricht, sondern auch mit dem Zweck der Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG übereinstimmt. Wie sich überdies aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE erschliesst, muss lediglich die Aus- reise freiwillig erfolgen, während unvorhergesehene Verzögerungen der Rückreise allenfalls im Rahmen der nachfolgend zu erörternden Härtefall- prüfung Berücksichtigung finden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr Gesuch um erleichterte Wiederzulassung auch rechtzeitig aus dem - 11 - Ausland hätte stellen können, womit die Pandemie ohnehin keinen Einfluss auf die verpasste Frist hatte. Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht. 5. 5.1. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer- den kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG bezie- hen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefall- bewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfer- tigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öf- fentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen. Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen we- der einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt - 12 - sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), sei- ner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun- gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verwei- gerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt wer- den. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die auslän- dische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts F-501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C-2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinwei- sen). 5.2. Bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist Fol- gendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin reiste in ihrem 11. Lebens- jahr mit ihren Eltern in die Schweiz und hielt sich die folgenden neuneinhalb Jahre im Land auf, was grundsätzlich eine eher lange Zeit darstellt, zumal ihr Aufenthalt in einen prägenden Lebensabschnitt fiel, sie hier die Schule besuchte und einen namhaften Teil ihres noch jungen Lebens verbrachte (zur Bedeutung der lebensprägenden Jahre vgl. auch MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE W ECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 30 AIG). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem er- neuten Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die frühere Aufenthalts- dauer dafürspricht, dass bei Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der wäh- rend der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachli- cher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestim- men (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.137 vom 28. No- vember 2022, Erw. II/6.4.2.1). Der Voraufenthalt in der Schweiz ist sowohl qualitativ als auch quantitativ zu relativieren: Die Beschwerdeführerin musste auch nach ihrer Volljährigkeit durchgehend von der Sozialhilfe un- terstützt werden und konnte erst mit Verzögerung und nach Absolvierung - 13 - eines Sozialjahres Anfang August 2016 eine Ausbildung als Assistentin Ge- sundheit und Soziales EBA beginnen, welche sie aber später ohne Ab- schluss abbrach (MI-act. 29, 34, 62, 89). Seit dem 1. Februar 2022 arbeitet sie in einem Aargauer Restaurant im Mittagsservice, wobei aber aufgrund ihrer derzeitigen Bewilligungssituation ihre Arbeitsberechtigung zweifelhaft erscheint und sie jedenfalls nicht mit einer Fortsetzung dieses Arbeitsver- hältnisses rechnen kann (vgl. auch hinten Erw. II/6). Ob angesichts all die- ser Umstände überhaupt von einer hinreichenden Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gesprochen werden kann, erscheint fraglich. In sprachlicher und so- zialer Hinsicht kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwer- deführerin der Dauer ihres Voraufenthalts entsprechend integriert hat. Ihre Integration geht jedoch insgesamt nicht über übliche Integrationserwartun- gen hinaus und lässt keine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz vermuten. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin selbst ihre Zukunft zunächst ausserhalb der Schweiz sah: Bereits als 18-Jährige fasste sie den Entschluss, in ihr Heimatland zurückzukehren. Selbst wenn aus ihrer da- maligen Ankündigung noch nicht zwingend auf dauerhafte Ausreisepläne geschlossen werden musste, haben sich ihre Ausreisepläne spätestens mit ihrer Abmeldung im August 2018 konkretisiert und lebte sie in der Folge über drei Jahre in Sri Lanka, wo sie heiratete und eine Familie gründete. Demzufolge spricht der Voraufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalles. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der bereits vor Jahren getroffene freiwillige Entscheid, nach Sri Lanka zurückzukehren, der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls offensicht- lich entgegensteht. Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie bei der Prüfung des schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls ausführt, dass familiäre Bindungen, welche auch ohne die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels gegen- seitiger Besuchsaufenthalte in hinreichender Weise gelebt werden können, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen. Wie nachste- hend noch zu erläutern ist, verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Beziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse und muss die Betreuung ihrer Tochter nicht durch ihre Eltern sichergestellt werden (vgl. hinten Erw. II/8). Die Be- schwerdeführerin kann den Kontakt zu ihren hier lebenden Familienange- hörigen auch nach einer Rückkehr in ihr Heimatland ungehindert mittels Besuchsaufenthalten und modernen Kommunikationsmitteln pflegen. Sie hat überdies freiwillig in Sri Lanka geheiratet und eine Familie gegründet, wo ihre Tochter und ihr Ehemann bis heute leben. Die familiären Verhält- nisse sprechen damit eher für eine Fortsetzung des Familienlebens in Sri - 14 - Lanka als für eine Verlegung desselben in die Schweiz. Ergänzend ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise massive Konflikte mit ihren Eltern hatte, gerade auch wegen ihrer Beziehung zu ih- rem späteren Ehemann. Dabei kam es sogar zu einer polizeilichen Inter- vention wegen häuslicher Gewalt (MI-act. 52 ff.). Die Beschwerdeführerin machte denn auch selbst das angespannte Verhältnis zu ihren Eltern für ihre Ausreise nach Sri Lanka (mit)verantwortlich. Auch vor diesem Hinter- grund erscheint es nicht geboten, das bislang in Sri Lanka gelebte Fami- lienleben der Kernfamilie in die Schweiz zu verlegen. Was die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka be- trifft, ist die Beschwerdeführerin hiervon nicht mehr als ihre Landsleute be- troffen und ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unter Würdigung der aktuellen Wirtschafts- und Sicherheitslage zuzumuten (vgl. das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-374/2020 vom 16. Januar 2023, Erw. 8.5.2 sowie hinten Erw. II/9). Die schwierige wirtschaftliche und politi- sche Lage in Sri Lanka hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch nicht davon abgehalten, mehrere Jahre in ihre Heimat zurückzukeh- ren und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr das Leben dort heute nicht mehr zumutbar sein sollte. Vielmehr stellen sich ihre Reintegrationschancen in Sri Lanka heute besser dar, als bei ihrem letzten Aufenthalt, wo sie ihr Hei- matland nur aus ihrer Kindheit kannte. Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert geltend ge- macht. Ergänzend ist auf die ausführliche vorinstanzliche Härtefallprüfung zu verweisen (vgl. Einspracheentscheid, Erw. 6). 5.3. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob die Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung verhältnismässig ist. 6. Eine Zulassung der Beschwerdeführerin zur Ausübung einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 ff. AIG wird im Beschwerdeverfah- ren nicht ausdrücklich beantragt und fällt aus den vorinstanzlich genannten Gründen ohnehin ausser Betracht (vgl. Einspracheentscheid, Erw. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über eine abgeschlossene Lehre noch ist sie in einem Bereich tätig, wo ein besonderer Fachkräfte- mangel herrscht, weshalb auch eine Zulassung zur Wahrung wichtiger öf- fentlicher Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b (zweiter Teilsatz) AIG entfällt. Mangels substanziierter Anträge und aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung. - 15 - Anzumerken ist allerdings, dass die gegenwärtige Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin bewilligungspflichtig ist und sie sich mit der Arbeitsauf- nahme allenfalls nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht haben könnte. Dies zumal ihr das entsprechende Bewilligungserfordernis bekannt war und ihr vorinstanzliches Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung während der Verfahrenshängigkeit abgewiesen wurde (vgl. MI-act. 119, 157 f.). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin behauptete erstmals im Einspracheverfahren, am 26. Juli 2021 von der Schweizer Botschaft in Colombo die Zusicherung er- halten zu haben, mit ihrer C-Bewilligung in die Schweiz zurückreisen und hier ein Nachzugsgesuch für ihre Familie stellen zu können (MI-act. 120). Aufgrund ihrer (angeblich) überstürzten Abreise und mangels Rechtskennt- nissen will sie es zuvor unterlassen haben, rechtzeitig ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben (MI- act. 120). Im Beschwerdeverfahren wurde zudem neu behauptet, dass auch die Einwohnerdienste und die damalige Leiterin des Sozialdienstes Q. falsch bzw. unvollständig informiert hätten. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass sie sich abmelden müsse. Zudem habe sie die Leiterin des Sozialdienstes nicht darauf hingewiesen, dass in ihrem Fall ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung und nicht eine Abmeldung angezeigt gewesen sei. 7.2. 7.2.1. Grundsätzlich obliegt es den betroffenen Ausländerinnen oder Ausländern, sich rechtzeitig über die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu informieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. No- vember 2019, Erw. 5.1, und 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 7.2.1). Nebst den publizierten Gesetzestexten selbst stehen hierzu unter anderem die im Internet abrufbaren sowie beim MIKA erhältlichen behördlichen Merkblätter zur Verfügung. In diesem Sinne werden insbe- sondere auch die migrationsrechtlichen Folgen eines längeren Ausland- aufenthalts und die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einer Niederlas- sungsbewilligung grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt und besteht diesbezüglich keine behördliche Aufklärungspflicht (Urteil des Bundesge- richts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011, Erw. 2.2). Entgegen anderslautender Lehrmeinungen besteht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung denn auch aufgrund von Art. 57 Abs. 1 AIG – wonach Bund, Kantone und Gemeinden ausländische Personen "über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten" informieren und beraten – keine umfassende behörd- - 16 - liche Aufklärungspflicht. Mithin sind die Migrationsbehörden nicht verpflich- tet, von sich aus alle ausländischen Personen auf sämtliche für sie gelten- den Fristen hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019, Erw. 5.1; so auch bereits Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August 2013, Erw. 4.2 betr. die altrechtliche Vorgän- gerregelung von Art. 56 Abs. 1 AuG; anderer Meinung TAMARA NÜSSLE, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug – Fristwiederherstellung bei unvoll- ständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2010, S. 887 ff., 890; differenzierend MARC SPESCHA, a.a.O., N. 2 zu Art. 57 AIG; vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2020.347 vom 27. Januar 2021, Erw. II/2.2.1). Die ge- nannte Bestimmung bezieht sich im Übrigen auf "die Lebens- und Arbeits- bedingungen in der Schweiz", weshalb eine behördliche Auskunftspflicht bei Abmeldung ins Ausland bereits vom Wortlaut her zweifelhaft erscheint. Nur ausnahmsweise besteht im verwaltungs- bzw. migrationsrechtlichen Verfahren – aufgrund der Fairnessgarantien von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) – eine prozessuale Treuepflicht der verfah- rensleitenden Behörde gegenüber den Verfahrensbetroffenen, infolge de- rer die Behörde unter Umständen gehalten sein kann, eine rechtsunge- wohnte, nicht anwaltlich vertretene Partei aufzuklären, wenn sich diese an- schickt, einen offensichtlichen Verfahrensfehler zu begehen, welcher für sie zu einem Rechtsnachteil führt und welcher sich noch verhindern oder be- heben lässt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.8 vom 22. No- vember 2021, Erw. 2.3.2.4.1 m.w.H.). 7.2.2. Wurde eine behördliche Auskunft erteilt, verleiht der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu- sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten der Behörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem erwähnten Grundsatz unter Umständen auch ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ergeben kann (BGE 126 II 377, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 4.1). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die auskunft- gebende Behörde a) in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, b) für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu- ständig war oder aus zureichenden Gründen als zuständig erachtet wurde, c) die Auskunft vorbehaltslos erteilt wurde, d) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar war, e) im Vertrauen auf die Falschauskunft nicht mehr ohne weiteres rückgängig machbare Dispositionen getroffen wurden, f) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat und g) und keine überwiegenden öffentlichen - 17 - Interessen der Bewilligungserteilung entgegen stehen (vgl. allgemein BGE 116 V 298, Erw. 3.a). Die blosse (frühere) Erteilung einer ausländer- rechtlichen Bewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377, Erw. 3b m.w.H.). 7.3. 7.3.1. Die E-Mail Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Schweizer Bot- schaft in Sri Lanka vom 25./26. Juli 2021 ist weder inhaltlich noch zeitlich geeignet, berechtigte Erwartungen in die (Wieder-)Erteilung oder den Fort- bestand einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu wecken: Inhaltlich be- zog sich die Anfrage bei der Schweizer Botschaft lediglich auf die Einreise- möglichkeit in die Schweiz und nicht auf eine dauerhafte Rückkehr. Für die Regelung des dauerhaften Aufenthalts und die Bewilligung eines allfälligen Familiennachzugs war die Botschaft sodann auch offenkundig nicht zustän- dig. Weiter entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer An- frage vom 25. Juli 2021 auch nicht den Tatsachen, bezeichnete sie ihre Rückkehr nach Sri Lanka doch lediglich als "Urlaub" und musste die Bot- schaft aufgrund ihrer Angaben von einer weiterhin gültigen Niederlassungs- bewilligung ausgehen. Die Antwort der Botschaft vom 26. Juli 2021 er- schöpfte sich sodann in der allgemein gehaltenen und insoweit korrekten Auskunft, wonach die Beschwerdeführerin mit einer gültigen Niederlas- sungsbewilligung zurück in die Schweiz reisen und hier um Familiennach- zug ersuchen könne (MI-act. 134). Verbindliche Zusicherungen zur Gültig- keit der Niederlassungsbewilligung und den Erfolgsaussichten eines Fami- liennachzugsgesuchs wurden nicht gemacht und hätten von der Botschaft schon mangels Zuständigkeit nicht gemacht werden können. Die Korres- pondenz mit der Botschaft konnte damit von vornherein keine hinreichende Vertrauensgrundlage für eine Bewilligungserteilung bilden. Unabhängig hiervon korrespondierte die Beschwerdeführerin erst nach Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung und mehr als zwei Jahre nach ihrer Ausreise mit der Botschaft, weshalb von vornherein keine nicht wiedergutzumachen- den Dispositionen ersichtlich sind, welche sie gestützt auf eine allfällige Falschauskunft gemacht haben könnte. Vielmehr waren die entsprechen- den Rechtsnachteile zu diesem Zeitpunkt längst eingetreten und hätte selbst ihre sofortige Rückkehr ihre Rechtslage nicht mehr entscheiderheb- lich verbessert. Eine sonst wie entscheidrelevante Kommunikation mit der Schweizer Bot- schaft ist aus den Akten nicht ersichtlich. Soweit in der Beschwerdeschrift auf weitere Anfragen betreffend geplanter Rückreise und geplantem Fami- liennachzug Bezug genommen wird, fehlt es an einer näheren Substanzi- ierung. - 18 - 7.3.2. Was die angeblich fehlerhaften bzw. unvollständigen Auskünfte des Ein- wohneramts und der Leiterin des Sozialdienstes Q. angeht, ist zunächst festzuhalten, dass allfällige Hinweise auf die Abmeldepflichten der Be- schwerdeführerin keineswegs eine Falschauskunft darstellen würden: Selbst bei einer lediglich vorübergehenden Rückkehr nach Sri Lanka hätte sich die Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle abmelden müs- sen, ist eine solche doch gemäss § 7 des Gesetzes über die Register und das Meldewesen vom 18. November 2008 (Register- und Meldegesetz, RMG; SAR 122.200) bei jedem Wohnsitzwechsel und jeder Wohnsitzauf- gabe zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob zugleich beim MIKA um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht wurde. Weiter sind weder Einwohnerkontrolle noch Sozialdienst zuständig für die Ertei- lung einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder die Erteilung diesbezügli- cher Auskünfte. Die Beschwerdeführerin hätte diesbezügliche Fragen di- rekt an das zuständige MIKA richten müssen, was sie aber auch eigenen Angaben zufolge aufgrund ihrer (angeblich) überstürzten Abreise nicht ge- tan hatte. Die grundsätzliche Zuständigkeit des MIKA in der Angelegenheit scheint der Beschwerdeführerin überdies auch bekannt gewesen zu sein, adressierte sie ihr Schreiben vom 15. November 2016, mit welchem sie be- reits Rückkehrabsichten nach Sri Lanka offenbarte (MI-act. 40), doch an das Migrationsamt und nicht etwa an die Einwohnerkontrolle. Ferner ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst vor Verwaltungsge- richt geltend macht, durch das Einwohneramt bzw. die Leiterin der Sozial- dienste Q. fehlerhaft bzw. unvollständig informiert worden zu sein, während weder in der vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz mit dem Mi- grationsamt noch im Einspracheverfahren hierauf Bezug genommen wurde (MI-act. 61 ff., 86, 91). 7.3.3. Mangels kommunizierten Rückkehrabsichten hatten die involvierten Behör- den und insbesondere das MIKA sodann keinerlei Veranlassung, die Be- schwerdeführerin auf den drohenden Bewilligungsverlust oder die Möglich- keit der Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung aufmerksam zu machen: Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom 15. November 2016 mit keinem Wort, dass ihre Rückkehr nach Sri Lanka lediglich vorübergehender Natur sein sollte. So- dann behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, bei ihrer Abmeldung im August 2018 auf Wiedereinreisepläne hingewiesen zu haben. Entspre- chende Rückkehrabsichten ergeben sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass es aufgrund der zum Ausreisezeitpunkt diesbezüglich noch nicht abgeschlossenen Abklärungen zu keiner Kostenübernahme bei der Rückkehrhilfe kam. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aus der The- matisierung der Rückkehrhilfe gerade schliessen müssen, dass die Behör- den von einer dauerhaften Rückkehr nach Sri Lanka ausgingen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit schon im Ausreisezeitpunkt von einer - 19 - baldigen Rückkehr in die Schweiz ausgegangen wäre, hätte sie dies den Behörden gegenüber nicht richtig kommuniziert bzw. mit ihrem Verhalten gerade Gegenteiliges suggeriert. 7.3.4. Ohnehin erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Ausreise aus der Schweiz mit einer baldigen Wiedereinreise rechnete: Nachdem sie ihre Auswanderungspläne bereits fast zwei Jahre zuvor dem MIKA gegenüber anzeigt hatte und für ihre Ausreise nach Sri Lanka freiwil- lig auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtete, kann von einer überstürzten und unplanmässigen Ausreise keine Rede sein, wenngleich ihre damaligen Konflikte mit ihren Eltern in der Schweiz ihre Ausreisepläne am Ende allen- falls etwas beschleunigten und sie noch kurz vor ihrer Ausreise die Kon- trollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung verlängern liess (MI-act. 40 ff., 48, 52 ff.). Für ihre spätere Wiedereinreise in die Schweiz machte die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2021 die schlechte Le- bensqualität in ihrem Heimatland, die Geburt ihrer Tochter und die besse- ren Erwerbsaussichten in der Schweiz verantwortlich (MI-act. 66). Dies lässt darauf schliessen, dass sie ihren Entschluss zu einer Rückkehr in die Schweiz erst nach negativen Erfahrungen in Sri Lanka und der Geburt ihrer Tochter gefasst hatte und ihre Zukunft ursprünglich in ihrem Geburtsland sah, wo sie auch heiratete, eine Familie gründete und ihr Ehemann er- werbstätig war (MI-act. 91). Sodann erklären weder die erst ab Mitte März 2020 implementierten Reiserestriktionen aufgrund der Coronaviruspande- mie noch die Geburt der Tochter am 9. Januar 2020, weshalb die Be- schwerdeführerin bei einem angeblich nur ganz vorübergehend geplanten Heimataufenthalt jahrelang dort verblieb, traten diese Ereignisse doch erst über ein Jahr nach ihrer Ausreise ein. Wie es sich damit verhält, kann aber ohnehin offenbleiben, da letztlich nicht auf die Absicht, sondern auf die nach aussen kommunizierten Pläne der Beschwerdeführerin und deren versäumtes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung abzustellen ist. 7.4. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rerin aus ihrer Kommunikation mit verschiedenen Behörden nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und nicht in guten Treuen vom Fortbestand oder der Wiedererteilung ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung ausgehen durfte. Sodann sind die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin von vornherein ungeeignet, an der entscheiderheblichen Sachlage etwas zu ändern, weshalb auf deren Abnahme und weitere Sachverhaltsabklä- rungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. - 20 - 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegwei- sung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Ehemann und Kind) befinden sich in Sri Lanka und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, welches über nor- male, gefühlsmässige Verbindungen hinausginge, wird nicht substanziiert und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Gleiches gilt für das durch Art. 8 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben. Einerseits hielt sich die Beschwerdeführerin lediglich knapp neuneinhalb Jahre in der Schweiz auf, als sie im August 2018 nach Sri Lanka zurückkehrte, ande- rerseits ist bei der Beschwerdeführerin keine ausgeprägte Integration er- sichtlich, welche ihr trotz Nichterreichen der bundesgerichtlich definierten zehnjährigen Aufenthaltsdauer einen allfälligen Aufenthaltsanspruch ge- stützt auf Art. 8 EMRK einräumte (vgl. BGE 144 I 266). 9. Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass nichts auf das Vor- liegen von Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (Einspracheentscheid, Erw. 10). Das (abgeleitete) Asyl der Beschwerde- führerin ist rechtskräftig erloschen und die Beschwerdeführerin hat auf ih- ren (abgeleiteten) Flüchtlingsstatus bereits vor ihrer Rückkehr nach Sri Lanka freiwillig verzichtet. Eine individuelle Verfolgungssituation wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Sodann lassen weder der 2019 erfolgte Machtwechsel in Sri Lanka noch die sich seither verschlechterte Wirt- schafts- und Sicherheitslage eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzu- mutbar erscheinen, zumal ihr weiterhin dort lebender Ehemann und dessen Umfeld sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können (zur generel- len Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka vgl. das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-374/2020 vom 16. Januar 2023, Erw. 8.5.2). Weiter beweist gerade der jahrelange Aufenthalt in ihrer Heimat nach der Rückkehr, dass ihr die Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich und zu- mutbar ist, wenngleich sie selbst ihre Zukunft inzwischen nicht mehr dort verortet. 10. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen erschliesst, haben die Vorinstan- zen weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin noch die Begrün- dungspflicht verletzt. Der entscheiderhebliche Sachverhalt wurde vorin- stanzlich hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen – insbe- sondere zur Kommunikation mit der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, dem Einwohnerdienst Q. und der (damaligen) Leiterin des So- - 21 - zialdienstes Q. – konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung abge- sehen werden. Dies zumal die Vorwürfe gegenüber dem Einwohnerdienst und der Leiterin des Sozialdienstes ohnehin erst im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren erhoben wurden. Auch weitere Abklärungen zur Integration der Beschwerdeführerin erscheinen im Lichte vorstehender Ausführungen nicht angezeigt. 11. 11.1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde sinngemäss auch für das Einspracheverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und die Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter. Während das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit instruktionsrechtlicher Verfügung vom 10. August 2022 guthiess, lehnte die Vorinstanz das entsprechende Gesuch trotz erwiesener Bedürf- tigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begehren seien aussichts- los (act. 11). Seit Einreichung der Einsprache präsentiert sich der vorlie- gend massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen unverändert. 11.2. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschuss- pflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmun- gen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumin- dest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten - 22 - bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475, Erw. 2.2, und BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4, je mit Hinweisen; vgl. auch AGVE 1989, S. 282 f.). 11.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin letztlich unterliegt, durfte aufgrund ih- res eher langen und in eine lebensprägende Phase fallenden Voraufent- halts in der Schweiz auch im Einspracheverfahren nicht von offensichtlich aussichtslosen Begehren ausgegangen werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgeben müssen. In Anwen- dung von § 49 VRPG ist ihr deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechts- pflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Zürich, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu be- stellen. 12. Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer Abmeldung ins Ausland und ihrem mehr als sechsmo- natigen Heimataufenthalt erloschen und liegen weder Gründe für eine Wie- dererteilung nach Art. 61 VZAE noch für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG vor. Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen oder gebie- ten Vertrauensschutzgründe eine Bewilligungserteilung. Mangels konven- tions- bzw. verfassungsmässig geschützter Beziehungen in der Schweiz und mangels Vollzugshindernissen sind die materiellen Begehren der Be- schwerdeführerin damit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuwei- sen. Jedoch ist ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege bzw. Rechtsverbeiständung nachträglich auch für das vorangegan- gene Einspracheverfahren zu bewilligen, da ihre Begehren trotz Unterlie- gens nicht als aussichtslos bezeichnet werden können. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 23 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin ist für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr Anwalt ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einsprache-ver- fahren zu bestellen (siehe vorne Erw. II/11). 2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwer- deführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund ei- ner Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz je eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. das Einspracheverfahren einzu- reichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 2 des vor- instanzlichen Einspracheentscheids vom 26. April 2022 aufgehoben, für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche - 24 - Rechtspflege gewährt und lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Zürich, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einsprachever- fahren bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 328.00, gesamthaft Fr. 1'528.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Das MIKA wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin die durch die Vorinstanz noch festzusetzenden Partei- kosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht und der Vorinstanz je eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. für das Einspracheverfahren ein- zureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 25 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 1. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter