In den restlichen Ausführungen tut der Beschwerdeführer primär seinen Unmut über sachfremde Umstände kund. Gestützt auf diese Ausgangslage waren der Beschwerde von Anfang an keine Erfolgsaussichten beschieden. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vermögende Partei auf eigene Kosten einen solchen Prozess anstrengen würde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.