Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Zwei seiner vier Anträge liegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Im Übrigen beschränkt sich Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab auf die Behauptungen, dass seine Kinder regelmässig bei ihm seien und der ehemalige Leiter des Sozialdienstes X. von der Verpflichtung zur Wohnungssuche abgesehen habe. Diese Ausführungen werden jedoch weder substantiiert noch werden entsprechende Belege eingereicht. In den restlichen Ausführungen tut der Beschwerdeführer primär seinen Unmut über sachfremde Umstände kund.