Unzulässig wäre es, die Weisung zur Wohnungssuche mit einem Datum zu versehen, ab welchem die materielle Hilfe unabhängig von einem weisungswidrigen Verhalten oder Verschulden der unterstützten Person gekürzt würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss Ziffer 3 des Protokolls des Gemeinderats X. und der Anpassung im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 26. April 2022 erfolgt eine Kürzung ab dem jeweiligen Datum nur, falls keine genügenden Bemühungen zur Wohnungssuche vorliegen und keine den Richtlinien entsprechende Wohnung erhältlich war. Für eine Reduktion muss dem Beschwerdeführer mit anderen Worten ein weisungswidriges Verhalten vorgeworfen werden können.