Ausweislich der Akten bestehen sowohl in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers als auch in den umliegenden Gemeinden entsprechende Wohnangebote. Damit erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als zumutbar und ist nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Der Gemeinderat X. hat in Ziffer 3 des Protokolls vom 7. Juni 2021 verfügt, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis am 1. Oktober 2021 übernommen werde. Die Beschwerdestelle SPG hat Ziffer 3 in ihrem Entscheid vom 26. April 2022 von Amtes wegen dahingehend geändert, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis am 1. Oktober 2022 übernommen werde.