2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Kinder hätten nur alle zwei Wochen tagsüber Kontakt zu ihrem Vater. Dies genüge nicht, -8- um die Übernahme der höheren Wohnungskosten zu rechtfertigen. Insbesondere würden die Kinder nicht beim Beschwerdeführer übernachten. Es werde vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt, dass er zwingend in eine kleinere Wohnung ziehen müsse. Er werde einzig verpflichtet, die Wohnungskosten zu senken. Dies könne auch mittels einer gleich grossen, aber günstigeren Wohnung geschehen.