2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verpflichtung zur Wohnkostenreduktion sowie die damit verbundene Kürzungsandrohung. Auf ihn werde die Mietzinsrichtlinie für Einzelpersonen angewendet. Er sei jedoch eine Person mit zwei Kindern (9 und 12 Jahre). Seine Kinder seien regelmässig bei ihm und würden auch in dieser Wohnung essen, trinken und übernachten. Hierfür sei die Wohnung eher zu klein. In einer früheren Vereinbarung mit dem ehemaligen Leiter des Sozialdienstes X. sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen keine neue Wohnung suchen müsse.