4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Gemäss Ziffer 7 des Beschlusses des Gemeinderats vom 7. Juni 2021 wurde die materielle Unterstützung längstens bis zum 28. Februar 2022 befristet. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund dieser Befristung sei die Verpflichtung, die Wohnkosten zu reduzieren und die diesbezüglichen Bemühungen monatlich auszuweisen, zwischenzeitlich weggefallen.