Die Erwägung II/2.1 des angefochtenen Entscheids fasst einzig zusammen, was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten wöchentlichen Barauszahlung vorbrachte. Die Erwägung ist somit ausschliesslich Teil der Begründung des angefochtenen Entscheids und kann nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Auch auf das Beschwerdebegehren 4 darf demzufolge nicht eingetreten werden. -7- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten.