Anfechtungsobjekt (im engeren Sinn) bildet indessen nur jener Teil eines Entscheids, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 19 N 5). Die Erwägung II/2.1 des angefochtenen Entscheids fasst einzig zusammen, was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten wöchentlichen Barauszahlung vorbrachte.