2.4. Dem Beschwerdebegehren 4 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen unter Erwägung II/2.1 des angefochtenen Entscheids wehren will. Anfechtungsobjekt (im engeren Sinn) bildet indessen nur jener Teil eines Entscheids, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 19 N 5).