Der Beschwerdeführer stellt sein Begehren im Zusammenhang mit "Kinderbetreuungsgeldern" erstmalig vor dem Verwaltungsgericht; sie waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Dabei kann offenbleiben, was der Beschwerdeführer unter "Kinderbetreuungsgeldern" versteht und ob er damit überhaupt einen sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen will.