2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. 2.2. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Weiter wird der Beschwerdeführer zu monatlichen Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und insofern zur Beschwerde legitimiert. -6-