3. Der Gemeinderat hat im Beschluss vom 11.12.2017 die Richtmietzinse festgelegt. Entsprechen die Mietkosten diesen Richtsmietzinsen nicht, wird A. verpflichtet, monatlich den Sozialdienst schriftlich über die erfolgten Bemühungen für eine neue Wohnung zu informieren. Wenn keine Wohnungsbemühungen vorliegen und keine günstigere Wohnung gefunden wurde, wird nach maximal 6 Monaten ab 01.10.2021 mit neuerlichem Verwaltungsentscheid der darüber hinaus gehende Betrag in der Höhe von CHF 255.00 in Abzug gebracht. Auflage / Weisungen: (..)