5. Werden die mit der materiellen Hilfe verbundenen Auflagen/Weisungen nicht eingehalten, wird die materielle Hilfe mit separater rechtsmittelfähiger Verfügung gekürzt. Die Kürzung kann bis 30% vom Grundbedarf betragen. 6. Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten wird die vollständige Einstellung der materiellen Hilfe ausdrücklich vorbehalten. 7. Die materielle Unterstützung wird bis längstens 28.02.2022 befristet. -3- B. 1. Gegen diesen Entscheid des Sozialdienstes X. erhob A. mit Eingabe vom 6. April 2021 Beschwerde an den Gemeinderat X..