3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Zürich, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 296.00, gesamthaft Fr. 1'796.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist im Umfang von vier Fünfteln mit Fr. 1'436.80 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 20 -