5. Im übrigen Umfang von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumerken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: