2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 19 - 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 165.00, gesamthaft Fr. 965.00, hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 482.50 zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.