4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ersucht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Weisung zur Wohnungssuche und der Kürzungsandrohung stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wären (vgl. AGVE 2007, S. 194, Erw. 3.1). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw Matthias Wäckerle zu bewilligen.