Im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG obsiegt die Beschwerdeführerin rund zur Hälfte. Insofern hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der vor Vorinstanz entstandenen Parteikosten. Die Beschwerdestelle SPG hat ihr indessen bereits einen Parteikostenersatz in der Höhe von einem Drittel zugesprochen. An dieser Anordnung ist nichts zu ändern (vgl. § 48 VRPG).