Die im Protokollauszug der Geschäftsleitung X. vom 29. März 2021 festgelegte Frist (Ziffer 1) ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Nachdem der Gemeinderat X. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, wurde diese von der Beschwerdestelle SPG mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wiederhergestellt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen.