Übersichtlich gegliederte Akten tragen der Aktenführungspflicht Rechnung, insbesondere bei umfangreichen Dossiers. Angesichts der mengenmässig bescheidenen und überschaubaren kommunalen Akten bestand jedoch kein Anspruch auf die Paginierung aller Seiten. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. In Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. April 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.