Aus der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Rechtssuchende Anspruch auf eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung hat. Damit wird gewährleistet, dass die Behörden ausschliesslich auf der Grundlage von Akten entscheiden, die der Rechtssuchende einsehen und dazu Stellung nehmen konnte. Dabei geht es um die Durchführung korrekter Verwaltungsverfahren, namentlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs an betroffene Private. Zudem sollen diesen die erforderlichen Beweismittel in die Hände gegeben werden, um ihren Standpunkt zu belegen.