Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, sie hätte aufgrund einer ungenügenden Aktenführung einen Entscheid nicht sachgerecht anfechten können. Die Beschwerdestelle SPG habe den Beschwerdegegner im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, die Vorakten chronologisch geordnet und paginiert einzureichen. Damit seien - 14 -