3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Parteien hätten gemäss § 22 Abs. 1 VRPG das Recht, in die Verfahrensakten am Sitz der Behörde Einsicht zu erhalten. Ein Recht, die Akten elektronisch oder per Post zugestellt zu bekommen, bestehe nicht. Wenn umfassende Akteneinsicht benötigt werde, könnten die vollständigen Sozialhilfeakten auch auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Was die gerügte, in den Akten fehlende (auch elektronische) Korrespondenz zwischen den Parteien betreffe, werde vorliegend weder eine konkrete und relevante Korrespondenz bezeichnet, noch diese von der Beschwerdeführerin selber eingereicht.