Die betreffende Begründung der Vorinstanz verletze das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin in das behördliche Verhalten bzw. in behördliche Auskünfte und mithin den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 4 BV). Die Vorinstanz habe überdies die Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und die Pflicht zum Beizug der vorinstanzlichen Akten (§ 45 Abs. 2 VRPG) missachtet, indem sie sich mit der Einsichtnahme in 10 Beilagen der Beschwerdegegnerin begnügt und nicht auf die Zustellung des vollständigen Aktendossiers bestanden habe.