Angesichts dessen liege der Verdacht vor, dass weitere rechtserhebliche Unterlagen in den übermittelten Akten fehlten. Eine Mitteilung, dass die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt werde oder dass die Beschwerdeführerin die Akten am Sitz der Beschwerdegegnerin einsehen müsse bzw. könne, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die betreffende Begründung der Vorinstanz verletze das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin in das behördliche Verhalten bzw. in behördliche Auskünfte und mithin den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 4 BV).