Zudem sei in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen. Die der Beschwerdeführerin zugestellten Akten seien weder vollständig, noch liessen sie sich als geordnet und übersichtlich bezeichnen. Neben einer eigentlichen Aktenzusammenstellung fehle im Dossier beinahe sämtliche Kommunikation zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin sowie das Protokoll des Gesprächs vom 18. März 2021. Angesichts dessen liege der Verdacht vor, dass weitere rechtserhebliche Unterlagen in den übermittelten Akten fehlten.