Nachdem die Vorinstanz die Dispositivziffer 3 im Rechtsmittelverfahren ersatzlos aufgehoben hat, ist die Nichtbefolgung der Auflage zur Wohnungssuche nunmehr mit keinen Konsequenzen mehr verbunden. Mit anderen Worten ist die Auflage nicht erzwingbar und macht daher letztlich kaum mehr Sinn. Insofern erweist sich das Subeventualbegehren als begründet. Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. April 2021 ist daher in Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids aufzuheben. - 13 -