2.4. Der Gemeinderat ordnete in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, die Beschwerdeführerin habe "monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen." Für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage wurde angedroht, dass eine Kürzung des Grundbedarfs geprüft werde (Dispositivziffer 3); die Kürzung des übernommenen Anteils der Wohnkosten auf die Mietzinsrichtlinien (Dispositivziffer 1) wurde unabhängig von weiteren Wohnungssuchbemühungen angeordnet. Nachdem die Vorinstanz die Dispositivziffer 3 im Rechtsmittelverfahren ersatzlos aufgehoben hat, ist die Nichtbefolgung der Auflage zur Wohnungssuche nunmehr mit keinen Konsequenzen mehr verbunden.