Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche die Weisung zur Wohnungssuche als unverhältnismässig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Alter der Beschwerdeführerin und weil der Ausgang des bei der IV eingeleiteten Verfahrens ungewiss ist (vgl. hierzu das Aufgebot zur polydisziplinären Begutachtung vom 27. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 4]).