Von ihr ergriffene Abschirmungsmassnahmen lassen sich grundsätzlich in jeder Wohnung umsetzen (Vorakten Gemeinde, Beilage 8) und stellen keine zureichende Begründung dafür dar, dass ihr eine zu teure Wohnung finanziert werden müsste. Gegebenenfalls fallen für die Beschwerdeführerin bestimmte besonders exponierte Wohnlagen ausser Betracht. Erforderliche Therapien können unabhängig von der Wohnsituation erfolgen.