Elektromagnetische Strahlung und Felder, insbesondere aufgrund von Mobilfunk und WLAN, würden bei der Beschwerdeführerin Kopfweh, Tinnitus, Müdigkeit, kognitive Störungen, Stimmungsschwankungen, Kribbeln und Gefühlsstörungen hervorrufen. Ein entsprechendes Beschwerdebild erfordert nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Wohnung verbleibt. Von ihr ergriffene Abschirmungsmassnahmen lassen sich grundsätzlich in jeder Wohnung umsetzen (Vorakten Gemeinde, Beilage 8) und stellen keine zureichende Begründung dafür dar, dass ihr eine zu teure Wohnung finanziert werden müsste.